BFH - Urteil vom 19.02.2009
II R 61/07
Normen:
AO § 93 Abs. 1; AO § 97; AO § 208 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 3; EStDV VZ 2008 § 54;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 6514/04 AO

Anforderungen an das Vorliegen eines finanzbehördlichen Auskunftsanspruchs gegenüber einer Aktiengesellschaft auf Vorlage des Aktionärsverzeichnisses

BFH, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen II R 61/07

DRsp Nr. 2009/21041

Anforderungen an das Vorliegen eines finanzbehördlichen Auskunftsanspruchs gegenüber einer Aktiengesellschaft auf Vorlage des Aktionärsverzeichnisses

Normenkette:

AO § 93 Abs. 1; AO § 97; AO § 208 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 3; EStDV VZ 2008 § 54;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, betreibt einen Handel mit Wertpapieren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung --FA--) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2003 auf, die Aktionärsverzeichnisse, die den Jahreshauptversammlungen 1997 bis 2002 zu Grunde gelegen haben, vorzulegen. Das FA stützte sein Auskunftsverlangen auf § 208 Abs. 1 Nr. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3, § 97 der Abgabenordnung (AO) und führte aus, dass im Rahmen der Steueraufsicht die Veräußerung von Anteilen an der Klägerin überprüft werden sollte. Im Einspruchsverfahren beschränkte das FA das Auskunftsbegehren auf die Aktionärsverzeichnisse der Jahreshauptversammlungen für die Kalenderjahre 1998 bis 2002 und wies den Einspruch zurück.