BFH - Urteil vom 13.10.2010
I R 61/09
Normen:
AStG § 8 Abs. 1 Nr. 3 a.F;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 476/06

Anforderungen an das Vorliegen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Betriebs eines Versicherungsunternehmens i.S.d. Aktivitätsklausel des Außensteuergesetzes (AStG a.F.); Vorliegen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Betriebs eines Versicherungsunternehmens i.S.d. AStG a.F. bei Ausführung des Geschäfts durch ein anderes Unternehmen als die ausländische Tochtergesellschaft aufgrund des Betriebsführungsvertrags

BFH, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen I R 61/09

DRsp Nr. 2010/21378

Anforderungen an das Vorliegen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Betriebs eines Versicherungsunternehmens i.S.d. Aktivitätsklausel des Außensteuergesetzes (AStG a.F.); Vorliegen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Betriebs eines Versicherungsunternehmens i.S.d. AStG a.F. bei Ausführung des Geschäfts durch ein anderes Unternehmen als die ausländische Tochtergesellschaft aufgrund des Betriebsführungsvertrags

Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb eines Versicherungsunternehmens im Sinne der Aktivitätsklausel des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG a.F. kann auch gegeben sein, wenn die ausländische Tochtergesellschaft durch einen Betriebsführungsvertrag ein anderes Unternehmen mit der Ausführung des Versicherungsgeschäfts betraut hat.

Normenkette:

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 3 a.F;

Gründe

I.

Streitpunkt ist die Hinzurechnung von Einkünften einer irischen Tochtergesellschaft nach Maßgabe der §§ 7 ff. des Gesetzes über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) -- AStG a.F.--.