LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2017
11 Sa 2070/16
Normen:
BGB § 145;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5194/16

Anforderungen an das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 2070/16

DRsp Nr. 2018/17291

Anforderungen an das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

1. Übermittelt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Unterschrift, den er selbst noch nicht unterzeichnet hat, und unterzeichnet der Arbeitgeber die Urkunde, so kommt ein Arbeitsvertrag zu den insoweit vorgesehenen Bedingungen zustande. Dass der Arbeitnehmer nicht über ein vom Arbeitgeber unterzeichnetes Exemplar verfügt, ist dabei unschädlich, da es ein Gebot des schriftlichen Abschlusses eines Arbeitsvertrages nicht gibt. 2. Durch die Übermittlung der Vertragsurkunde hat der Arbeitgeber auch nicht zu erkennen gegeben, dass er das Zustandekommen des Arbeitsvertrages unter den Vorbehalt der Schriftform stellt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2016 -11 Ca 5194/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 145;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für Januar und Februar 2016.

Der Kläger war vom 1. Juli 2015 bis zum 15. April 2016 bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt. Ob und zu welchen Konditionen zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.