I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2016 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für Januar und Februar 2016.
Der Kläger war vom 1. Juli 2015 bis zum 15. April 2016 bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt. Ob und zu welchen Konditionen zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
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