BFH - Urteil vom 11.04.2013
IV R 11/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; UmwG § 190 Abs. 1; UmwG § 191 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 264/07

Anforderungen an den Antrag auf Behandlung des Vermögens einer umgewandelten Gesellschaft als Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IV R 11/10

DRsp Nr. 2013/18979

Anforderungen an den Antrag auf Behandlung des Vermögens einer umgewandelten Gesellschaft als Betriebsvermögen

NV: Ein nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 28. August 2001 (BStBl I 2001, 614) gestellter Antrag, das Vermögen einer GmbH & Co. GbR mit beschränkter Haftung weiter als Betriebsvermögen zu behandeln, führt dann nicht zu den entsprechenden Rechtsfolgen, wenn der Antrag nicht eindeutig gestellt wird, sondern im Widerspruch zur eingereichten steuerlichen Gewinnermittlung steht.

Es mangelt an einem eindeutig gestellten Antrag, das Vermögen gemäß dem BMF-Schreiben BStBl I 2001, 614, weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln, wenn in einem bereits zuvor aufgestellten handelsrechtlichen Jahresabschluss darauf hingewiesen wurde, dass gerade kein Antrag nach den BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1198 gestellt werde und eine Einlage zum Teilwert vorgenommen worden sei.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; UmwG § 190 Abs. 1; UmwG § 191 Abs. 1;

Gründe

A. Die ... GmbH & Co. GbR mit beschränkter Haftung wie eine GmbH & Co. KG (A-GbR) wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom ... 1994 gegründet. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die private Vermögensverwaltung der im Gesamthandsvermögen der Gesellschafter befindlichen Vermögensgegenstände. Die A-GbR ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. , des -- -- 1994 ).