OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2018
3 U 230/16
Normen:
BGB § 705; BGB § 666; BGB § 667; BGB § 199 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 209/16

Anforderungen an den Beweis des Abschlusses eins Gesellschaftsvertrages oder einer TreuhandabredeBeginn der Verjährung von Ansprüchen auf Grund der Übertragung eines Depots unter Lebenden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 230/16

DRsp Nr. 2018/15348

Anforderungen an den Beweis des Abschlusses eins Gesellschaftsvertrages oder einer Treuhandabrede Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Grund der Übertragung eines Depots unter Lebenden

1. Die bloße Übertragung eines Depots ist als Indiztatsache nicht geeignet, das Bestehen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Treuhandabrede zu beweisen.2. § 199 Abs. 3a BGB findet auf die Übertragung eines Depots unter Lebenden keine Verwendung.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30.09.2016 (5 O 209/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 666; BGB § 667; BGB § 199 Abs. 3a;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung wegen übertragener Wertpapierdepots in Anspruch.

1. 2. 3.