FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2022
8 K 670/22 E,U
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Anforderungen an den Gegenstand des Klagebegehrens im Rahmen der Zulässigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 8 K 670/22 E,U

DRsp Nr. 2022/15517

Anforderungen an den Gegenstand des Klagebegehrens im Rahmen der Zulässigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist als Rechtsanwältin selbstständig tätig. Mangels Abgabe von Steuererklärungen schätzte der Beklagte mit Bescheid vom 5.10.2021 die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer 2019 und mit Bescheid vom 7.10.2021 die Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2019. Dabei legte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit i.H.v. 30.800 € sowie Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % i.H.v. 23.700 € zugrunde.

Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Einspruch ein, eine Begründung werde sie nachreichen.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 10.11.2021 unter Fristsetzung gemäß § 364b der Abgabenordnung (AO) bis zum 27.12.2021 dazu auf, ihre Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung sowie eine Gewinnermittlung für das Jahr 2019 einzureichen.