BFH - Beschluss vom 18.05.2012
III B 203/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1464
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3100/07

Anforderungen an den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Darlegungsanforderungen hinsichtlich einer Divergenzrüge in der Finanzgerichtsbarkeit

BFH, Beschluss vom 18.05.2012 - Aktenzeichen III B 203/11

DRsp Nr. 2012/14499

Anforderungen an den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Darlegungsanforderungen hinsichtlich einer Divergenzrüge in der Finanzgerichtsbarkeit

NV: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bedeutet nicht, dass das FG einem Zeugen nicht den Inhalt beigezogener Akten vorhalten und insoweit eventuell auftretende Widersprüche mit seiner Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen darf.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist in Bezug auf die Streitjahre 1995 bis 1998 sowie 2001 unzulässig, in Bezug auf die Streitjahre 1999 und 2000 ist sie jedenfalls unbegründet und deshalb insgesamt durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Streitjahre 1995 bis 1998 sowie 2001