OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.01.2018
12 W 126/17
Normen:
GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; GmbHG § 8; GmbHG § 39; StGB § 265c; StGB § 265d; StGB § 265e;
Fundstellen:
DB 2018, 1527
DNotZ 2018, 540
FGPrax 2018, 21
GmbHR 2018, 310
MDR 2018, 481
NJW-RR 2018, 484
NZG 2018, 264
ZInsO 2018, 824
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Anforderungen an den Inhalt der Erklärung des Geschäftsführers bei Anmeldung zum Handelsregister

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 12 W 126/17

DRsp Nr. 2018/3425

Anforderungen an den Inhalt der Erklärung des Geschäftsführers bei Anmeldung zum Handelsregister

Bei der Anmeldung der Gesellschaft nach § 8 GmbHG oder einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG muss sich die Versicherung des Geschäftsführers seit dem 12.04.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen. Einer besonderen Erwähnung des § 265e StGB bedarf es dagegen nicht.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Osnabrück vom 16.08.2017 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Versicherungen der Geschäftsführung zu etwaigen Verurteilungen sich auch auf die neuen Tatbestände des § 265c StGB (Sportwettenbetrug) und des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen muss. Eine besondere Erwähnung des § 265 e StGB bedarf es dagegen nicht. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; GmbHG § 8; GmbHG § 39; StGB § 265c; StGB § 265d; StGB § 265e;

Gründe:

I.