BFH - Beschluss vom 06.07.2016
XI B 36/16
Normen:
AO § 356 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 281
BB 2016, 2467
BFH/NV 2016, 1598
BFHE 254, 99
BStBl II 2016, 863
DB 2016, 6
DStR 2016, 9
DStRE 2016, 1270
NJW 2016, 10
NVwZ-RR 2016, 928
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 770/15

Anforderungen an den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Steuerbescheid

BFH, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen XI B 36/16

DRsp Nr. 2016/15469

Anforderungen an den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Steuerbescheid

Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, wonach der Bescheid mit dem Einspruch angefochten werden kann, wird nicht dadurch unrichtig i.S. von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn es anschließend weiter heißt: "Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens".

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. März 2016 4 V 770/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 356 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.