BFH - Beschluss vom 02.02.2016
X B 95/15
Normen:
AO § 356;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 194
BFH/NV 2016, 732
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1753/14

Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

BFH, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen X B 95/15

DRsp Nr. 2016/4703

Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

1. NV: Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt (BFH-Rechtsprechung; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S, BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, insoweit keine Divergenz. 2. NV: Eine Verpflichtung des FA, den Gesetzestext in einer Rechtsbehelfsbelehrung im Wortlaut zu zitieren, besteht nicht.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2015 4 K 1753/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 356;

Gründe

I. Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung —AO—) des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) vom 18. Juni 2013.