BFH - Urteil vom 15.01.2015
VI R 85/13
Normen:
EStG § 33; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und c, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 249, 114
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 84/12

Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen durch Aufwendungen für ein an einer Behinderung leidendes Kind

BFH, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen VI R 85/13

DRsp Nr. 2015/8762

Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen durch Aufwendungen für ein an einer Behinderung leidendes Kind

1. Die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen setzt im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraus, dass die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV normierten Nachweise erbracht werden. 2. Diese Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2013 12 K 84/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und c, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen der Unterbringung eines Kindes im Z, einer Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit massiven Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung (Verhaltensauffälligkeiten, Verwahrlosungserscheinungen, Fehlentwicklungen im sozial-emotionalen Bereich).