BGH - Urteil vom 20.03.2008
IX ZR 104/05
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 794
DB 2008, 1038
FamRZ 2008, 1171
MDR 2008, 799
NJW 2008, 2647
NotBZ 2008, 341
WM 2008, 1042
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 77/04
LG Darmstadt, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 270/02

Anforderungen an den Nachweis beratungsgerechten Verhaltens

BGH, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 104/05

DRsp Nr. 2008/10169

Anforderungen an den Nachweis beratungsgerechten Verhaltens

»Macht der Mandant geltend, er hätte bei sachgerechter steuerlicher Beratung die nachteiligen Folgen einer Betriebsaufspaltung vermieden, indem er wesentliche Teile des Betriebsvermögens auf seine Ehefrau übertragen hätte, muss er dies gemäß § 287 ZPO beweisen. Die Erleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihm nicht zugute.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der am 21. November 2000 verstorbene P. (nachfolgend: Erblasser), der von seiner Ehefrau, der früheren Klägerin zu 1, und den gemeinsamen Kindern, den beiden verbliebenen Klägern, beerbt wurde, hielt als Hauptgesellschafter 80 % der Geschäftsanteile an der G. GmbH (fortan: GmbH). Die im Laufe des Rechtsstreits ebenfalls verstorbene, von den Klägern beerbte frühere Klägerin zu 1 war an dem Unternehmen zu 5 % beteiligt, während die Kläger über eine Beteiligung von jeweils 7,5 % verfügten. Der Erblasser und die GmbH wurden in den Jahren 1979 bis 1995 bzw. 1997 von dem Beklagten steuerlich beraten.