Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit sie sich nicht erledigt hat.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die notwendige Befreiung des organschaftlichen Vertreters der beteiligten Kommanditgesellschaften von der Beschränkung des § 181 BGB ist hinreichend nachgewiesen.
Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass nämlich § 181 BGB auch dann eingreift, wenn zwei Kommanditgesellschaften durch den (personenidentischen) Geschäftsführer ihrer jeweiligen Komplementär-GmbH vertreten werden (vgl. hierzu BayObLGZ 1979, 187ff; Senat NJW 1968,
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|