OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.2014
15 W 211/14
Normen:
BGB § 181;

Anforderungen an den Nachweis der Befreiung des organschaftlichen Vertreters einer KG von der Beschränkung des § 181 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 15 W 211/14

DRsp Nr. 2022/11353

Anforderungen an den Nachweis der Befreiung des organschaftlichen Vertreters einer KG von der Beschränkung des § 181 BGB

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit sie sich nicht erledigt hat.

Normenkette:

BGB § 181;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die notwendige Befreiung des organschaftlichen Vertreters der beteiligten Kommanditgesellschaften von der Beschränkung des § 181 BGB ist hinreichend nachgewiesen.

Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt des Grundbuchamtes, dass nämlich § 181 BGB auch dann eingreift, wenn zwei Kommanditgesellschaften durch den (personenidentischen) Geschäftsführer ihrer jeweiligen Komplementär-GmbH vertreten werden (vgl. hierzu BayObLGZ 1979, 187ff; Senat NJW 1968, 2110). Die danach notwendige Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB muss auf der Ebene der jeweiligen Kommanditgesellschaft erteilt sein, da allein diese die materiell Vertretene ist (BGHZ 58, 115ff).