BFH - Urteil vom 22.02.2018
III R 10/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 3; VO Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1, Abs. 2; VO Nr. 987/2009 Art. 60;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1035
BFHE 261, 214
BStBl II 2018, 717
DStRE 2018, 1014
FR 2018, 1109
FamRB 2019, 26
FamRZ 2018, 1309
HFR 2018, 717
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1601/14

Anforderungen an den Nachweis der Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig als Voraussetzung der Kindergeldberechtigung

BFH, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen III R 10/17

DRsp Nr. 2018/8804

Anforderungen an den Nachweis der Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig als Voraussetzung der Kindergeldberechtigung

1. Als Nachweis für eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG sind nur Beweismittel geeignet, aus denen sich ergibt, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG durch das zuständige Finanzamt vorgenommen wurde. Bescheinigungen des Finanzamts, die schon vor Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums für eine unbegrenzten Zeitraum in der Zukunft ausgestellt werden, sind keine tauglichen Beweismittel. 2. Ist ein anderer Mitgliedstaat nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 aufgrund einer von einem Elternteil dort ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, muss Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 keinen Unterschiedsbetrag gewähren, wenn der Anspruchsteller in Deutschland zwar einen Wohnsitz hat oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, weil der Anspruchsteller in Deutschland keine Beschäftigung und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Rente bezieht.

Tenor