KG - Beschluss vom 24.09.2020
1 W 1347/20
Normen:
GBO § 32; GBO § 29; GBO § 19; BNotO § 21; HGB § 161;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 29.10.2019

Anforderungen an den Nachweis der Berechtigung der Liquidatorin einer bereits vor mehreren Jahren im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft zur Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts

KG, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 1 W 1347/20

DRsp Nr. 2020/14879

Anforderungen an den Nachweis der Berechtigung der Liquidatorin einer bereits vor mehreren Jahren im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft zur Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts

Die Berechtigung der Liquidatorin einer Kommanditgesellschaft, für die KG die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts zu bewilligen, kann mit dem Handelsregister nicht geführt werden, wenn dort die Firma bereits vor mehreren Jahren gelöscht und das Registerblatt geschlossen worden ist.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Nachweis der Stellung der Hx Kx als Liquidatorin der Beteiligten zu 2 über den Zeitpunkt der Löschung der Firma im Handelsregister hinaus durch das Zeugnis eines Notars gem. § 21 Abs. 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck, eine beglaubigte Registerabschrift oder durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister geführt werden kann, aus denen sich die Wiedereintragung der Firma der Beteiligten zu 2 im Handelsregister ergibt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

GBO § 32; GBO § 29; GBO § 19; BNotO § 21; HGB § 161;

Gründe:

I.