OLG Hamm - Urteil vom 23.06.2017
12 U 103/16
Normen:
HGB § 159 Abs. 2, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4; HGB § 160 Abs. 2, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4; HGB § 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4;
Fundstellen:
NZI 2018, 198
ZIP 2017, 2403
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 169/15

Anforderungen an den Nachweis der Deckung der Haftsumme des KommanditistenVerjährung der Haftung des Kommanditisten

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 12 U 103/16

DRsp Nr. 2017/10945

Anforderungen an den Nachweis der Deckung der Haftsumme des Kommanditisten Verjährung der Haftung des Kommanditisten

1. Ob die Haftsumme des Kommanditisten gedeckt ist, entscheidet sich allein nach der Bilanz mit fortgeführten Buchwerten, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist auch nur mittels der Bilanzen beweisen kann, dass seine Haftsumme gedeckt ist.2. Die Verjährung der Haftung sowohl des Kommanditisten als auch des Kommanditisten-Treugebers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.06.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 159 Abs. 2, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4; HGB § 160 Abs. 2, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4; HGB § 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche wegen unmittelbarer Kommanditistenhaftung geltend.

Sie ist Führerin eines Konsortiums von Großbanken, das auf der Grundlage eines Darlehensvertrages vom 27.06.2002 der C mbH & Co. KG (im Folgenden: C KG) einen Kredit in Höhe von 103.080.000,- € gewährte.

Das Darlehen lief bis zum 30.12.2011 und wurde bislang nicht zurückgezahlt. Eine Verlängerung des Darlehens wurde nicht vereinbart.