OLG Thüringen - Urteil vom 19.04.2017
2 U 18/15
Normen:
GmbHG § 14; GmbHG § 19 Abs. 1; BGB § 362;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 156/12

Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung der Stammeinlagenschuld durch den Gesellschafter einer GmbHAnforderungen an den Nachweis, dass die Stammeinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft stand

OLG Thüringen, Urteil vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 2 U 18/15

DRsp Nr. 2017/14800

Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung der Stammeinlagenschuld durch den Gesellschafter einer GmbH Anforderungen an den Nachweis, dass die Stammeinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft stand

1. Hat ein Gesellschafter die von ihm geschuldete Stammeinlage auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt, so ist von der Erfüllung der Stammeinlagenschuld auszugehen. 2. In diesem Fall ist es Sache des Insolvenzverwalters, Umstände vorzutragen, aus denen folgt, dass die Einlagenschuld nicht getilgt worden ist. 3. Sind in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einzahlung der Stammeinlage Barauszahlungen vom Konto der Gesellschaft erfolgt, die den Wert der Einzahlung nahezu erschöpft haben und lag zwischen der Auszahlung und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Gesellschaft ein Zeitraum von mehr als 3 1/2 Jahren, so besteht begründeter Anlass für die Annahme, dass die Stammeinlage nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft stand, auch wenn behauptet wird, dass sie in dieser Zeit in bar im Safe der Gesellschaft aufbewahrt worden sein soll.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.12.2014, Az. 1 HKO 156/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.