OLG München - Beschluss vom 12.10.2020
20 U 358/20
Normen:
ZPO § 286; BGB § 105; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5195/15

Anforderungen an den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit aufgrund sachverständiger Begutachtung

OLG München, Beschluss vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 20 U 358/20

DRsp Nr. 2021/9803

Anforderungen an den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit aufgrund sachverständiger Begutachtung

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht aufgrund sachverständiger Begutachtung zum Ergebnis der Geschäftsunfähigkeit einer Partei kommt, nachdem bei der testpsychologischen Begutachtung in 14 von 15 Unterkriterien unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt worden sind, die mit schulischem und beruflichem Versagen und einer offensichtlichen Überforderung bei der Wahrnehmung nicht alltäglicher Angelegenheiten zwanglos in Einklang zu bringen sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Grund- und Teilendurteil des Landgerichts München II vom 29. November 2019, Aktenzeichen 2 O 5195/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 786.954,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286; BGB § 105; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.