Die Berufung der Kläger gegen das Grund- und Teilendurteil des Landgerichts München II vom 29. November 2019, Aktenzeichen
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 786.954,00 festgesetzt.
I.
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