OLG München - Beschluss vom 13.05.2020
20 U 358/20
Normen:
ZPO § 286; BGB § 105; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5195/15

Anforderungen an den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit aufgrund sachverständiger Begutachtung

OLG München, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 20 U 358/20

DRsp Nr. 2021/9804

Anforderungen an den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit aufgrund sachverständiger Begutachtung

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht aufgrund sachverständiger Begutachtung zum Ergebnis der Geschäftsunfähigkeit einer Partei kommt, nachdem bei der testpsychologischen Begutachtung in 14 von 15 Unterkriterien unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt worden sind, die mit schulischem und beruflichem Versagen und einer offensichtlichen Überforderung bei der Wahrnehmung nicht alltäglicher Angelegenheiten zwanglos in Einklang zu bringen sind.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29. November 2019, Az. 2 O 5195/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15. Juni 2020.

Normenkette:

ZPO § 286; BGB § 105; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2;

Gründe