OLG München - Endurteil vom 20.07.2017
23 U 951/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; HGB § 377;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 1427/16

Anforderungen an den Nachweis der Lieferung verkaufter Waren

OLG München, Endurteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 23 U 951/17

DRsp Nr. 2018/11392

Anforderungen an den Nachweis der Lieferung verkaufter Waren

1. Auch wenn im Lieferschein aufgeführte Materialien einer Spedition übergeben wurden, ist damit der Nachweis nicht geführt, dass der Empfänger die Materialien auch erhalten hat. 2. Die Rügepflicht nach § 377 HGB greift erst ein, wenn der Abschluss eines Kaufvertrages nachgewiesen ist

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 11.01.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das soeben verkündete Endurteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt begründet:

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; HGB § 377;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Werklohn- und Kaufpreisansprüche in Höhe von € 57.349,86 geltend gemacht.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.