BFH - Urteil vom 16.09.2014
X R 29/12
Normen:
EStG § 10f; EStG § 7i Abs. 2 S. 1; EStG § 7i Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3091/09

Anforderungen an den Nachweis der Objektbezogenheit von Aufwendungen im Rahmen des Denkmalschutzes

BFH, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen X R 29/12

DRsp Nr. 2014/18236

Anforderungen an den Nachweis der Objektbezogenheit von Aufwendungen im Rahmen des Denkmalschutzes

NV: Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen i.S. des § 7i Abs. 1 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn die zuständige Behörde die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG objektbezogen bescheinigt.

Ist Wohnungseigentum gebildet, so können die erhöhten Absetzungen bzw. der Sonderausgabenabzug zur Förderung des Denkmalschutzes lediglich für die jeweilige Eigentumswohnung in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Falle von Wohnungseigentum für diese Eigentumswohnung ausgestellt worden ist. Eine Bescheinigung, die sich lediglich auf das Gesamtgebäude bezieht, genügt nicht.

Normenkette:

EStG § 10f; EStG § 7i Abs. 2 S. 1; EStG § 7i Abs. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb am 18. Juli 2002 von der GmbH (GmbH) einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten, noch herzustellenden Wohneinheit im Dachgeschoss. Gleichzeitig erteilte er der GmbH den Auftrag zur Herstellung einer Eigentumswohnung durch Um- bzw. Ausbau der unter Denkmalschutz stehenden vorhandenen Bausubstanz. Nach Abschluss der Baumaßnahmen bezog der Kläger Ende November 2002 die Eigentumswohnung.