OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.07.2018
12 W 1178/18
Normen:
BeurkG § 39; BeurkG § 49 Abs. 2 S. 2; GBO § 29 Abs. 3 S. 2; HGB § 12 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1955
ZEV 2018, 616
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 1414

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 12 W 1178/18

DRsp Nr. 2018/12340

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht

Zur Führung des Nachweises der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB ist die Vorlage einer Ausfertigung eines von einem bayerischen Amtsgericht erteilten Erbscheins auch dann ausreichend, wenn diese mit einem maschinell mittels EDV erzeugten Dienstsiegel und nicht mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel versehen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 6) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 12.06.2018 (Gz: HRA xy, Fall 4) abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Veränderungen des Kommanditistenbestands der Beteiligten zu 1) von der dort geäußerten Rechtsauffassung, das auf dem vorgelegten Erbschein maschinell aufgedruckte Dienstsiegel stehe einem Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB entgegen, Abstand zu nehmen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BeurkG § 39; BeurkG § 49 Abs. 2 S. 2; GBO § 29 Abs. 3 S. 2; HGB § 12 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.