BFH - Beschluss vom 22.09.2015
V B 20/15
Normen:
FGO § 104 Abs. 1 S. 2; FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 50
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 94/14

Anforderungen an den Nachweis der Urteilszustellung

BFH, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen V B 20/15

DRsp Nr. 2015/18984

Anforderungen an den Nachweis der Urteilszustellung

1. NV: Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich vollen Beweis dafür, dass das darin angegebene Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde. 2. NV: Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses erfordert, dass zur Überzeugung des Gerichts die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet wird und damit jede Möglichkeit seiner Richtigkeit ausgeschlossen ist.

Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten erbringt grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29. Januar 2015 4 K 94/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 1 S. 2; FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.