OLG Naumburg - Urteil vom 04.07.2022
12 U 228/21
Normen:
HGB § 25 Abs. 1; Rom-I-VO Art. 1; Rom-I-VO Art. 3;
Fundstellen:
GmbHR 2023, 283
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 14/19

Anforderungen an den Nachweis der Vereinbarung der Geltung deutschen RechtsVoraussetzungen des Rechtsscheins der Unternehmensfortführung

OLG Naumburg, Urteil vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 12 U 228/21

DRsp Nr. 2023/1935

Anforderungen an den Nachweis der Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts Voraussetzungen des Rechtsscheins der Unternehmensfortführung

1. Ein Indiz für die Vereinbarung deutschen Rechts kann - trotz vorheriger unterschiedlicher Positionen der Parteien - ihre übereinstimmende Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung sein, dass sie einer Anwendbarkeit deutschen Rechts nachrangig zum CISG nicht entgegenträten. 2. Zu Indizien für die Feststellung eines Rechtsscheines der Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 HGB.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1; Rom-I-VO Art. 1; Rom-I-VO Art. 3;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung.