Das Verfahren der weiteren Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragstellerin - eine Kommanditgesellschaft mit einer privat limited company des englischen Rechts als Komplementärin - begehrt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
Das Grundbuchamt und ebenso das Beschwerdegericht haben den Antrag bzw. die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass der für die Komplementärin handelnde B. B. seine Vertretungsbefugnis nicht hinreichend nachgewiesen habe, zurückgewiesen. Zum Nachweis seiner Vertretungs befugnis hatte die Antragstellerin u.a. eine Handelsregisterbescheinigung des Handelsregisters England/Wales im englischen Original mit Apostille sowie beglaubigter deutscher Übersetzung vom 18.06.2007 beim Grundbuchamt vorgelegt.
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