Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht des nicht im Handelsregister eingetragenen (Nachtrags-)Liquidators gegenüber dem Grundbuchamt
KG, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 1 W 29/21 - Aktenzeichen 1 W 30/21 - Aktenzeichen 1 W 31/21 - Aktenzeichen 1 W 32/21 - Aktenzeichen 1 W 33/21
DRsp Nr. 2021/8698
Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht des nicht im Handelsregister eingetragenen (Nachtrags-)Liquidators gegenüber dem Grundbuchamt
Hat das Registergericht gemäß § 66 Abs. 5 GmbH einen (Nachtrags-)Liquidator bestellt, aber von dessen Eintragung im Handelsregister abgesehen, genügt zum Nachweis seiner Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Beschlusses des Registergerichts nicht, wenn seit seinem Erlass bereits ein Jahr vergangen ist. Die Gesellschaft muss zunächst ihre Wiedereintragung und die Eintragung des Liquidators im Handelsregister erreichen.
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 ist seit Aufteilung des Grundstücks nach § 8WEG in Abt. I der im Beschlusseingang bezeichneten Teileigentumsgrundbücher eingetragen. Am 19. Oktober 2006 erfolgte ihre Löschung im Handelsregister - HRB xxx B - von Amts wegen gemäß § 141aFGG.
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