OLG Köln - Beschluss vom 15.12.2016
12 U 139/16
Normen:
ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 4 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 124/16

Anforderungen an den Nachweis der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des BerufungsführersWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 12 U 139/16

DRsp Nr. 2018/17497

Anforderungen an den Nachweis der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

1. Das von einem Rechtsanwalt ausgestellte Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils erbringt, obgleich es lediglich eine Privaturkunde darstellt, wie eine Zustellungsurkunde gem. § 418 ZPO Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (§ 174 Abs. 1, 4 S. 1 ZPO). 2. Für den an sich zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses genügt die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit nicht. Vielmehr muss jede Möglichkeit der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses ausgeschlossen sein. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt zwar an dem Tag der Unterzeichnung ortsabwesend war, ihm das zugestellte Schriftstück aber telefonisch bekannt gegeben worden sein kann. 4. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist setzt konkreten Vortrag zur Fristenberechnung und -kontrolle voraus, der es ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Frist fälschlich und ohne die gebotene Notierung einer Vorfrist berechnet worden ist.

Tenor