BFH - Beschluss vom 26.04.2017
X B 22/17
Normen:
FGO § 155 S. 1; ZPO § 189;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1058
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4321/12

Anforderungen an den Nachweis der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen X B 22/17

DRsp Nr. 2017/7410

Anforderungen an den Nachweis der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils

1. Eine nicht formgerechte Zustellung ist geheilt, wenn dem Adressaten das Dokument tatsächlich zugegangen ist (er es "in den Händen hält"). 2. Die Zustellung bleibt geheilt, auch wenn ihr später eine formgerechte Zustellung nachfolgt.

1. Ist das finanzgerichtliche Urteil dem Kläger zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden und ist das von dem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbekenntnis nicht zur Akte gelangt, so ist gleichwohl zu einem vom Kläger selbst angegebenen Zeitpunkt von der Zustellung des Dokuments i.S. von §§ 155 S. 1 FGO, 189 ZPO auszugehen. 2. Dieser Zeitpunkt ist auch dann für die Zustellung maßgebend, wenn gleichwohl später noch eine formgerechte Zustellung bewirkt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. November 2016 11 K 4321/12 E,G,U,F wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 155 S. 1; ZPO § 189;

Gründe