BFH - Beschluss vom 24.10.2018
VI B 120/17
Normen:
EStDV § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 109
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13014/15

Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall bei einer Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung

BFH, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen VI B 120/17

DRsp Nr. 2018/18142

Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall bei einer Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung

NV: Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt (Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2017 13 K 13014/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Normenkette:

EStDV § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.