BFH - Beschluss vom 23.11.2016
IX B 54/16
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 264
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3851/15

Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts des Zugangs der Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen IX B 54/16

DRsp Nr. 2017/380

Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts des Zugangs der Einspruchsentscheidung

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, dass nicht jedes beliebige Bestreiten des Zugangszeitpunkts die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO außer Kraft setzt, sondern der Empfänger vielmehr substantiiert Tatsachen vortragen muss, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. 2. NV: Dies gilt auch für einen Bevollmächtigten, der seine Akten nur noch elektronisch führt.

Die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wird nicht durch jedes beliebige Bestreiten des Zugangszeitpunkts außer Kraft gesetzt. Der Empfänger hat vielmehr substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. April 2016 10 K 3851/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.