OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.01.2017
15 W 2134/16
Normen:
BNotO § 21 Abs. 3; GBO § 34; BGB § 181;
Fundstellen:
MDR 2017, 383
NJW 2017, 2481
NJW 2017, 8
NZM 2017, 576
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 09.08.2016

Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 15 W 2134/16

DRsp Nr. 2017/2267

Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt

GBO § 34 BGB § 181 Den Anforderungen des § 34 GBO in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BNotO genügt eine Bescheinigung, mit der als Ergebnis einer Subsumtion des Notars bestätigt wird, dass in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft der Vertreter kraft Vollmacht für den Vertretenen handeln durfte. Nicht erforderlich ist, dass die abstrakten Grenzen der Vertretungsberechtigung - wie die Befugnis zum Selbstkontrahieren - wiedergeben werden.

Tenor

I.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schwandorf vom 09.08.2016, Az. PU 3...-5..., P... Blatt 5..., wird aufgehoben.

Normenkette:

BNotO § 21 Abs. 3; GBO § 34; BGB § 181;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 12.01.2016 beantragte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den Endvollzug eines Tauschvertrags, an dem der Beschwerdeführer beteiligt ist. Im Rahmen dessen wurde auch die Freigabe eines zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers bestehenden Wohnungsrechts beantragt, das im Grundbuch für P... auf Blatt 5... in Abteilung ... unter der laufenden Nummer ... eingetragen ist. Die Berechtigte wurde bei der Abgabe der Bewilligung dabei vom Beschwerdeführer vertreten, wobei der beurkundende Notar bescheinigte, dass der Beschwerdeführer zur Abgabe der Erklärung durch notarielle Vollmacht vom 17.07.2013 bevollmächtigt worden war.