BFH - Beschluss vom 09.09.2009
II B 69/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1972
ZEV 2009, 583
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1655/08

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen II B 69/09

DRsp Nr. 2009/23833

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch den Steuerpflichtigen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) besteht aus den beiden Miterben der 2005 verstorbenen X. Im Nachlass befand sich eine Teileigentumseinheit bestehend aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in ... verbunden mit dem Sondereigentum an vier Ladenlokalen im Erdgeschoss eines vier- bis fünfstöckigen Wohn- und Geschäftshauses, von denen ab Fertigstellung 1995/96 das größte an einen Lebensmitteldiscounter und zwei kleinere an einen Bäcker- bzw. an einen Metzgereifilialisten vermietet waren. Der Mieter des vierten Ladenlokals hatte das Mietverhältnis bereits vor dem Erbfall zum ... 2005 gekündigt. Das Lokal stand nach Ablauf der Mietzeit leer. Auch die Mieter der drei anderen Läden waren von Umsatzrückgängen betroffen und erwirkten bis Mitte 2006 Reduzierungen der bei Erstbezug vereinbarten Mieten.