BFH - Urteil vom 15.03.2017
II R 10/15
Normen:
BewG § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 332/11

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von Grundbesitz im Sinne von § 138 Abs. 4 BewG

BFH, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen II R 10/15

DRsp Nr. 2017/10269

Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von Grundbesitz im Sinne von § 138 Abs. 4 BewG

1. Ein fehlerhaftes Gutachten kann zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks gemäß § 138 Abs. 4 BewG dienen, wenn das FG die Fehler ohne Einschaltung weiterer Sachverständiger berichtigen kann. 2. Ist ein Gutachten nicht zum Nachweis von Mängeln geeignet, können die Mängel nicht bei der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigt werden.

1. Der Steuerpflichtige kann gemäß Paragraph 138 Abs. 4 BewG grundsätzlich den Nachweis führen, dass der gemeine Wert von Grundbesitz niedriger ist als der nach den §§ 145 - 149 BewG ermittelte Wert. 2. Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens erbracht, wenn diesem ohne Einschaltung bzw. Bestellung eines weiteren Sachverständigen gefolgt werden kann. 3. Wird ein auf Grund von Sanierungsaufwand für die Beseitigung von Baumängeln niedrigerer gemeiner Wert behauptet, so muss sich aus dem Gutachten mit hinreichender Klarheit ergeben, welche Baumängel diesem auch der Höhe nach zu begründenden Sanierungsaufwand zu Grunde liegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2014 1 K 332/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.