Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. Februar 2015 3 K 336/14 F aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten bis zum Ergehen des Änderungsbescheids vom 8. März 2016 tragen der Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.
Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Kläger.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zusammen mit K zu je 50 % an einer GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der GbR befand sich ein vermietetes Grundstück.
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