BFH - Beschluss vom 14.04.2011
VIII B 130/10
Normen:
AO § 39;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1912/09

Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 130/10

DRsp Nr. 2011/9437

Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

1. NV: Die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines offenen oder verdeckten Treuhandverhältnisses sind geklärt. 2. NV: Es ist auch geklärt, dass die konsequente Durchführung der Treuhandabrede eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen erfordert und dass bei Treuhandverhältnissen zwischen nahen Angehörigen aufgrund der Notwendigkeit des Fremdvergleichs an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. 3. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Das gilt umso mehr, wenn diese durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe fachkundig vertreten sind.

Normenkette:

AO § 39;

Gründe

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Verletzung des Rechts auf Gehör gegeben.

a)