BFH - Urteil vom 07.05.2015
VI R 32/14
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Nürnberg, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 487/11

Anforderungen an den Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt im Ausland lebender Angehöriger

BFH, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen VI R 32/14

DRsp Nr. 2015/11427

Anforderungen an den Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt im Ausland lebender Angehöriger

NV: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG entfällt im Regelfall, wenn der Kläger die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Eltern nicht durch eine den inhaltlichen Vorgaben des BMF genügende Unterhaltsbescheinigung nachweist.

Gem. § 90 Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten im besonderen Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Insbesondere müssen Bedürftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempfänger detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten. Durch unvollständige Unterhaltsbescheinigungen einer ausländischen Stadtverwaltung kann in der Regel der Nachweis der Bedürftigkeit nicht geführt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2014 5 K 487/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 1;

Gründe