BFH - Beschluss vom 28.04.2011
VIII B 14/10
Normen:
EStG § 12;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 91/07

Anforderungen an den Nachweis von Fahrtkosten i.R.d. Werbungskostenabzugs

BFH, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 14/10

DRsp Nr. 2011/10754

Anforderungen an den Nachweis von Fahrtkosten i.R.d. Werbungskostenabzugs

1. NV: Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. 2. NV: Hat das FA die Verbrauchswerte für den PKW des Klägers sowohl im Vorverfahren als auch im FG-Verfahren akzeptiert, darf das FG nicht ohne vorherigen Hinweis auf andere Verbrauchswerte abstellen, die es der Internetseite www.fuel-pilot.de entnimmt, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, die nach seiner Auffassung zutreffenden Verbrauchswerte zu belegen. 3. NV: Will das FG bislang unstreitige Fahrtkosten nicht anerkennen, ist es nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den Kläger zur Spezifizierung und zum Nachweis der Fahrtkosten anzuhalten, bevor es über diesen zwischen den Beteiligten unstreitigen Punkt eine Entscheidung zulasten des nicht vertretenen Klägers trifft.

Normenkette:

EStG § 12;

Gründe