FG Hamburg - Urteil vom 16.08.2006
1 K 45/06
Normen:
EStG § 9 § 9a § 22 ; AO § 122 ;

Anforderungen an den Nachweis von geltend gemachten Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 1 K 45/06

DRsp Nr. 2006/29522

Anforderungen an den Nachweis von geltend gemachten Werbungskosten

1. Für den Nachweis bestimmter Aufwendungen als Werbungskosten reicht es nicht, wenn der Steuerpflichtige im finanzgerichtlichen Verfahren kommentarlos Belege einreicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass eine substantiierte Darlegung dahingehend erfolgt, warum die durch die Unterlagen belegten Beträge aufgewandt wurden und ob eine Erstattung insbesondere durch den Arbeitgeber erfolgt ist. 2. Gezahlte Rentenversicherungsbeiträge stellen keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar.

Normenkette:

EStG § 9 § 9a § 22 ; AO § 122 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich für das Jahr 2002 um Kosten für eine Fahrt nach Kroatien und zusätzliche Arbeitsmittel in Höhe von 228 Euro und im Jahr 2003 in Höhe von 348 Euro für Arbeitsmittel und Versicherungen in Höhe von 115 Euro und 78 Euro. Außerdem vertreten die Kläger die Ansicht, dass die Beiträge für die Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen seien.