BFH - Urteil vom 09.05.2017
VIII R 51/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 7; AO § 90 Abs. 2, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 5, § 370; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4682/10

Anforderungen an den Nachweis von Kapitaleinkünften aus einem im Ausland gehaltenen WertpapierdepotAnforderungen an die Feststellung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2, 370 Abs. 1 AO

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII R 51/14

DRsp Nr. 2017/16049

Anforderungen an den Nachweis von Kapitaleinkünften aus einem im Ausland gehaltenen Wertpapierdepot Anforderungen an die Feststellung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gem. § 169 Abs. 2 S. 2, 370 Abs. 1 AO

1. Allein der Umstand, in der Vergangenheit über ein ausländisches Wertpapierdepot verfügt zu haben, reicht im Fall der Auflösung dieses Depots auch unter Berücksichtigung eines verminderten Beweismaßes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht aus, dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm in den Folgejahren unverändert als Grundlage der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. 2. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Ein reduziertes Beweismaß ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. September 2013 3 K 4682/10 aufgehoben.