Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2012- AZ
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung am 22.05.2012 und einer vom 30.04.2012 datierenden Kündigungserklärung nicht beendet wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger am 02.05.2012 eine schriftliche Kündigung zugegangen ist, oder ob ihm am 22.05.2012 mündlich gekündigt wurde oder eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Die Beklagte beruft sich darauf, dem Kläger sei am 02.05.2012 eine Kündigung zugegangen und hierdurch das Arbeitsverhältnis beendet worden, da der Kläger nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben habe. Der Kläger macht geltend, ihm sei weder am 02.05.2012 noch am 22.05.2012 eine Kündigung zugegangen.
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