BFH - Beschluss vom 20.06.2013
IX S 12/13
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;

Anforderungen an die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX S 12/13

DRsp Nr. 2013/18204

Anforderungen an die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

1. NV: Die pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich und mithin unzulässig, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten. 2. NV: Zu einem missbräuchlichen Ablehnungsgesuch sind dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter nicht erforderlich; es darf in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, über das Ablehnungsgesuch entschieden werden. 3. NV: Eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kann nicht gegen ein und dieselbe Entscheidung mehrfach mit dem gleichen Vorbringen erhoben werden, um das beschließende Gericht zu zwingen, sich mit diesem Vorbringen in einer von den Klägern für erforderlich gehaltenen Weise auseinanderzusetzen.

Eine pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;

Gründe

Die Rechtsbehelfe der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) haben keinen Erfolg.