OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.07.2018
3 U 22/17
Normen:
BGB § 32;
Fundstellen:
NZG 2018, 1074
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 385/15

Anforderungen an die Abstimmung über Satzungsänderungen in einem Verein

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 3 U 22/17

DRsp Nr. 2018/12144

Anforderungen an die Abstimmung über Satzungsänderungen in einem Verein

In der Mitgliederversammlung eines Vereins besteht, ungeachtet einer anderweitigen Satzungsregelung, grundsätzlich kein Anspruch auf geheime Abstimmung. Jedoch kann die Verweigerung einer geheimen Abstimmung dann fehlerhaft sein, wenn die Offenlegung der Person des Abstimmenden und seines Abstimmungsverhaltens die Mitglieder an einer unbeeinflussten Stimmabgabe hindern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-08 O 385/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 32;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um eine Satzungsänderung, mit welcher der bisher grundsätzlich nur Männern zugängliche beklagte Verein für Personen jeden Geschlechts geöffnet werden soll.

Der Kläger ist seit 19XX Mitglied des Beklagten. Bei diesem handelt es sich um einen am 29.12.1919 gegründeten und am 13.02.1920 eingetragenen Verein mit Sitz in Stadt1, dessen geistige Wurzeln auf die A-Gesellschaft von ... zurückgehen.