BFH - Beschluss vom 23.05.2011
III B 211/10
Normen:
EStG § 25; EStG § 26b; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2011, 279
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 309/10

Anforderungen an die Änderung der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung im Rahmen eines jeweils selbstständigen Veranlagungsverfahrens; Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheides im Falle des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit desselben gemäß §§ 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen III B 211/10

DRsp Nr. 2011/12494

Anforderungen an die Änderung der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung im Rahmen eines jeweils selbstständigen Veranlagungsverfahrens; Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheides im Falle des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit desselben gemäß §§ 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO

1. NV: Ein Einkommensteueränderungsbescheid, mit dem das FA die Stpfl. erstmals einzeln zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem es diese zuvor mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusammen veranlagt hatte, ist wegen ernstlicher Zweifel von der Vollziehung auszusetzen. 2. NV: Einzel- und Zusammenveranlagung sind wesensverschiedene Veranlagungsformen. Der Wechsel der Veranlagungsform kann deshalb nur im Rahmen eines neuen Veranlagungsverfahrens erfolgen.

Normenkette:

EStG § 25; EStG § 26b; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) begründete am 29. Dezember 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In ihrer für den Veranlagungszeitraum 2008 eingereichten --und nur von ihr unterschriebenen-- Einkommensteuererklärung beantragte die Antragstellerin die Zusammenveranlagung mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin.