OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.04.2020
12 U 128/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 238/15

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zahnbehandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 12 U 128/19

DRsp Nr. 2020/6512

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zahnbehandlung

Hat ein Zahnarzt vor Beginn einer Schienenbehandlung und der Rekonstruktion der Zähne dem Patienten einen Heil- und Kostenplan übersandt, der auch Informationen über das verwendete Material enthielt, so ist er, sofern es keinen Anhalt für eine allergische Belastung gibt, seiner Aufklärungspflicht nachgekommen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 238/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 256.630,89 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe: