OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2020
12 U 128/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 238/15

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zahnbehandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 12 U 128/19

DRsp Nr. 2020/6513

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei einer Zahnbehandlung

Hat ein Zahnarzt vor Beginn einer Schienenbehandlung und der Rekonstruktion der Zähne dem Patienten einen Heil- und Kostenplan übersandt, der auch Informationen über das verwendete Material enthielt, so ist er, sofern es keinen Anhalt für eine allergische Belastung gibt, seiner Aufklärungspflicht nachgekommen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 238/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld wegen einer behaupteten fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten im Zeitraum von März 2006 bis Frühjahr 2011 geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.