OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.11.2017
12 W 1866/17
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 3;
Fundstellen:
DB 2018, 55
GmbHR 2018, 86
MDR 2018, 164
NJW-RR 2018, 104
NZG 2018, 61
NotBZ 2018, 233
ZIP 2018, 25
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Anforderungen an die Angabe der Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschafterliste

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 12 W 1866/17

DRsp Nr. 2017/17676

Anforderungen an die Angabe der Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschafterliste

1. Zur Zulässigkeit von Rundungen bei der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. 2017 Teil I Seiten 1822, 1864) in der Gesellschafterliste anzugebenden "durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital" wie auch bei dem nach § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG in der genannten Fassung anzugebenden "Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz".2. Die bloße Angabe des Nichtüberschreitens bestimmter Erheblichkeitsschwellen bei Kleinstbeteiligungen - hier: die Formulierung "< 1 %" - in der Gesellschafterliste zur Bezeichnung der "durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital" ist - jedenfalls derzeit - unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Fürth vom 15.09.2017 [Gz: HRB xx (Fall 7)] wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 3;

Gründe

I.