Auf die Revision der Klägerinnen zu 1 und zu 3 wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2015 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerinnen zu 1 und zu 3 bezüglich des Hilfsantrags Nr. 6 zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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