BFH - Urteil vom 07.07.2015
VII R 4/14
Normen:
StromStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 4 und 4a;
Fundstellen:
BFHE 250, 570
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4692/12

Anforderungen an die Anmeldung von Stromlieferungen durch ein EnergieversorgungsunternehmenAnforderungen an die Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Strommenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume

BFH, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen VII R 4/14

DRsp Nr. 2015/18078

Anforderungen an die Anmeldung von Stromlieferungen durch ein Energieversorgungsunternehmen Anforderungen an die Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Strommenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume

1. Der Steuerentstehungstatbestand des § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG, nach dem die Steuer für die vom Steuerpflichtigen zu ermittelnde Differenzmenge erst bei Beendigung des Ablesezeitraums entsteht, ist nur dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Strommenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume eine Schätzung vorgenommen und die voraussichtlich entnommene Menge zur Versteuerung angemeldet hat. 2. Unterlässt der Steuerpflichtige eine solche Schätzung und Anmeldung, ist die Steuer für die gesamte im Kalenderjahr gelieferte und dem Leitungsnetz entnommene Strommenge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entstanden, so dass die Steuer bei jährlicher Anmeldung nach § 8 Abs. 4 StromStG im der Entnahme folgenden Kalenderjahr anzumelden ist.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. April 2013 4 K 4692/12 VSt aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

StromStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 4 und 4a;

Gründe

I.

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