FG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2016
4 K 2239/14 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 12;
Fundstellen:
ZEV 2017, 230

Anforderungen an die Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 2239/14 Erb

DRsp Nr. 2016/18478

Anforderungen an die Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Erbschaftsteuer

Tenor

Der Steuerbescheid vom 10. Dezember 2013 - Steuernummer () - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13 % und der Beklagte 87 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 12;

Tatbestand

Der am ... 1983 geborene Kläger ist der Sohn des A, der britischer Staatsangehöriger war und in Großbritannien wohnte. Der Großvater des A, B, ordnete mit Urkunde vom 14. März 1951 ein Vermächtnis zugunsten des A an. Hiernach sollten Treuhänder Treuhandvermögen für A auf dessen Lebenszeit verwalten. Nach dem Tod des A sollten die Treuhänder das Treuhandvermögen für dessen Kinder verwalten sowie weiterhin für deren Unterhalt und Ausbildung sorgen. Demgemäß wurden zwei Trusts gegründet, nämlich 1951 der C Trust und 1959 der D Trust - ... F Account.

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