I.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine 1996 gegründete, ursprünglich aus den Gesellschaftern A und B bestehende GbR. A war seinerzeit außerdem Inhaber einer Spedition und B deren Prokurist. Aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung der GbR für Dezember 1999 ergab sich ein auf Vorsteuerabzügen beruhendes Guthaben. Zusammen mit dieser Voranmeldung ging beim Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) eine von A sowohl für die GbR als auch für die Spedition unterschriebene Abtretungsanzeige ein, der zufolge das Guthaben in nahezu vollem Umfang an die Spedition abgetreten worden war. Daraufhin verrechnete das FA das abgetretene Guthaben mit Steuerschulden der Spedition. Nachdem B im November 2002 für Steuerschulden der GbR als Haftender in Anspruch genommen worden war, machte er geltend, dass die GbR wegen ihrer Vorsteuervergütungsansprüche keine Steuerschulden haben könne. Das FA erließ auf seinen Antrag einen Abrechnungsbescheid, der offene Steuerschulden der GbR und den Vorsteuervergütungsanspruch Dezember 1999 als durch Aufrechnung mit Steuerschulden der Spedition erloschen auswies.
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